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Allgemeine Mietbedingungen

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1)

Vermieter ist der im Impressum dieser Website bezeichnete Anbieter des Fahrzeugs und Vertragspartner des Mieters.

(2)

Mieter ist die natürliche oder juristische Person, die den Mietvertrag mit dem Vermieter abschließt.

(3)

Fahrer ist jede vom Vermieter zugelassene Person, die das Fahrzeug führt.

(4)

Fahrzeug oder Office Camper ist das im Mietvertrag bezeichnete Wohnmobil einschließlich der fest eingebauten sowie der bei Übergabe vorhandenen Ausstattung.

(5)

Mietdauer ist der in der Buchungsbestätigung angegebene Zeitraum zwischen dem vorgesehenen Zeitpunkt der Übergabe und dem vorgesehenen Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1)

Der Vermieter vermietet dem Mieter für die vereinbarte Mietdauer ein Wohnmobil als Selbstfahrervermietfahrzeug zur selbstständigen Nutzung.

(2)

Gegenstand des Vertrages ist die zeitweise Überlassung des Fahrzeugs einschließlich der zwischen Vermieter und Mieter vereinbarten Ausstattung.

(3)

Die vereinbarte Ausstattung ergibt sich aus der Buchungsbestätigung. Zur Ausstattung können insbesondere Einrichtungen zur mobilen Arbeit gehören, wie etwa ein Arbeitsplatz, technische Arbeitsmittel sowie Einrichtungen zur Internetnutzung (z.B. ein Satelliten-Internetdienst wie Starlink). Darüber hinaus können zusätzliche Ausstattungsoptionen oder Ausstattungspakete vereinbart werden.

(4)

Der Mieter ist verpflichtet, für die Überlassung des Fahrzeugs den vereinbarten Mietpreis zu zahlen.

(5)

Der Vermieter schuldet ausschließlich die Überlassung des Fahrzeugs mit der vereinbarten Ausstattung. Eine bestimmte Verfügbarkeit, Geschwindigkeit oder ununterbrochene Funktionsfähigkeit technischer Einrichtungen, insbesondere von Internetverbindungen, Stromversorgung oder sonstiger elektronischer Geräte, wird nicht geschuldet.

(6)

Der Vermieter erbringt keine Reiseleistungen im Sinne der §§ 651a ff. BGB. Der Vertrag stellt insbesondere keinen Pauschalreisevertrag dar.

(7)

Die Nutzung des Fahrzeugs und der Ausstattung erfolgt eigenverantwortlich durch den Mieter.

§ 3 Angebot und Vertragsschluss

(1)

Die auf der Website des Vermieters dargestellten Fahrzeuge, Mietpreise und sonstigen Leistungen stellen kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Nutzer zur Abgabe eines Angebots.

(2)

Mit dem Absenden einer Buchungsanfrage über die Website, per E-Mail oder über sonstige Kommunikationswege gibt der Mieter ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages ab.

(3)

Der Mietvertrag kommt erst zustande, wenn der Vermieter das Angebot des Mieters ausdrücklich annimmt. Die Annahme erfolgt in der Regel durch eine Buchungsbestätigung in Textform (z. B. per E-Mail).

(4)

Automatisch erzeugte Eingangsbestätigungen oder Empfangsbestätigungen stellen noch keine Annahme des Angebots dar.

(5)

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Buchungsanfragen anzunehmen. Der Vermieter ist berechtigt, den Abschluss eines Mietvertrages abzulehnen, insbesondere wenn das Fahrzeug im gewünschten Zeitraum nicht verfügbar ist, technische Fehler vorliegen oder berechtigte Zweifel an der Identität, Zahlungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit des Mieters bestehen.

(6)

Der Mietvertrag besteht aus mehreren Vertragsunterlagen, darunter insbesondere:

(a)

die Buchungsbestätigung oder eine sonstige individuelle Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter

(b)

diese Allgemeinen Mietbedingungen

(c)

das bei Fahrzeugübergabe zu erstellende Übergabeprotokoll

(d)

eine ggf. erteilte Einweisung in die Nutzung des Fahrzeugs sowie ein hierzu erstelltes Einweisungsdokument

(e)

das bei Rückgabe des Fahrzeugs zu erstellende Rückgabeprotokoll

(7)

Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsbestandteilen gelten individuelle Vereinbarungen im Mietvertrag bzw. in der Buchungsbestätigung vorrangig vor diesen Allgemeinen Mietbedingungen.

§ 4 Mietdauer

(1)

Die Mietdauer ergibt sich aus der Buchungsbestätigung. Sie beginnt mit dem dort vereinbarten Zeitpunkt der Übergabe und endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs.

(2)

Die Mietdauer ist verbindlich. Eine verspätete Übernahme des Fahrzeugs durch den Mieter führt nicht zu einer Verlängerung der Mietdauer oder zu einer Minderung des Mietpreises.

(3)

Eine Nutzung des Fahrzeugs außerhalb der vereinbarten Mietdauer ist unzulässig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(4)

Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses nach Ablauf der Mietdauer ist ausgeschlossen. Die Regelung des § 545 BGB findet keine Anwendung.

§ 5 Mietpreis und Zahlungsbedingungen

(1)

Der Mietpreis ergibt sich aus der Buchungsbestätigung. Er umfasst die Miete für das Fahrzeug während der vereinbarten Mietdauer sowie gegebenenfalls vereinbarte Zusatzleistungen, Ausstattungsoptionen oder Ausstattungspakete.

(2)

Sofern in der Buchungsbestätigung nichts anderes angegeben ist, gilt:

(a)

Der Mieter hat innerhalb von fünf Bankarbeitstagen nach Zugang der Buchungsbestätigung in Textform eine Anzahlung in Höhe von 30 % des vereinbarten Mietpreises per Überweisung auf das vom Vermieter benannte Konto zu leisten.

(b)

Der verbleibende Restbetrag muss spätestens 30 Tage vor Beginn der Mietdauer auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein.

(c)

Erfolgt die Buchung weniger als 30 Tage vor Beginn der Mietdauer, ist der gesamte Mietpreis innerhalb von fünf Bankarbeitstagen nach Zugang der Buchungsbestätigung in Textform auf das Konto des Vermieters zu zahlen.

(3)

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des jeweiligen Betrages auf dem Konto des Vermieters maßgeblich.

(4)

Geht eine fällige Zahlung nicht fristgerecht auf dem Konto des Vermieters ein, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter eine angemessene Nachfrist zur Zahlung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Vermieter berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Vermieters bleiben unberührt.

(5)

Zahlungen sind über die vom Vermieter angebotenen Zahlungsmethoden zu leisten.

(6)

Der Mieter ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom Vermieter unbestritten sind.

§ 6 Sicherheitskaution

(1)

Der Mieter hat spätestens vor Übergabe des Fahrzeugs eine Sicherheitskaution in Höhe von 1.500 Euro zu leisten, sofern in der Buchungsbestätigung nichts anderes angegeben ist.

(2)

Die Sicherheitskaution dient der Sicherung sämtlicher Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis.

(3)

Wird die Sicherheitskaution nicht rechtzeitig geleistet, ist der Vermieter berechtigt, die Übergabe des Fahrzeugs zu verweigern. Eine hierdurch entstehende Verzögerung der Fahrzeugübernahme geht zu Lasten des Mieters.

(4)

Wird die Sicherheitskaution auch innerhalb einer vom Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, ist der Vermieter berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten. In diesem Fall finden die Regelungen über Rücktritt und Stornierung gemäß § 7 dieser Allgemeinen Mietbedingungen Anwendung.

(5)

Der Vermieter ist berechtigt, Forderungen aus dem Mietverhältnis, insbesondere wegen Schäden am Fahrzeug, fehlender oder beschädigter Ausstattung, erhöhter Verschmutzung, Betankungskosten, Bußgeldern, angemessenen Bearbeitungs- und Verwaltungskosten sowie sonstiger durch den Mieter verursachter Kosten, mit der Sicherheitskaution zu verrechnen.

(6)

Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach abschließender Abrechnung des Mietverhältnisses wird die Sicherheitskaution an den Mieter zurückerstattet.

(7)

Der Vermieter ist berechtigt, die Sicherheitskaution bis zur abschließenden Klärung offener Forderungen ganz oder teilweise zurückzubehalten. Reparaturkosten können auf Grundlage eines Kostenvoranschlags abgerechnet werden.

§ 7 Rücktritt und Stornierung

(1)

Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter ein vertragliches Rücktrittsrecht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein.

(2)

Der Mieter kann vor Beginn der Mietdauer vom Mietvertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist in Textform zu erklären. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Vermieter.

(3)

Im Falle eines Rücktritts des Mieters oder eines Rücktritts des Vermieters aus einem vom Mieter zu vertretenden Grund ist der Vermieter berechtigt, eine angemessene Entschädigung für den entgangenen Mietzins zu verlangen. Sofern in der Buchungsbestätigung nichts anderes angegeben ist, gelten folgende pauschale Entschädigungen:

(a)

bis mindestens 61 Tage vor Beginn der Mietdauer:

kostenfrei

(b)

31 bis 60 Tage vor Beginn der Mietdauer:

50 % des Mietpreises

(c)

15 bis 30 Tage vor Beginn der Mietdauer:

70 % des Mietpreises

(d)

14 Tage bis 1 Tag vor Beginn der Mietdauer:

90 % des Mietpreises

(e)

am Tag des Beginns der Mietdauer oder bei einem Rücktrittstatbestand nach Abs. 4 oder 5 am vereinbarten Übergabetag:

95 % des Mietpreises

(4)

Eine Nichtabnahme oder Nichtabholung des Fahrzeugs gilt als Rücktritt im Sinne dieser Bestimmungen.

(5)

Der Vermieter ist berechtigt, aus einem vom Mieter zu vertretenden Grund vom Mietvertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere bei

(a)

nicht fristgerechter Zahlung des Mietpreises nach Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist,

(b)

Nichtleistung der Sicherheitskaution nach Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist,

(c)

Nichtvorlage erforderlicher Ausweis- oder Führerscheindokumente, oder Verweigerung der nach § 8 Abs. 2 erforderlichen Dokumentation dieser Dokumente oder

(d)

sonstiger vom Mieter zu vertretender Umstände, aufgrund derer die Übergabe nicht durchgeführt werden kann.

(6)

Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(7)

Der Vermieter bleibt berechtigt, statt der vorstehenden Pauschalen einen höheren, konkret entstandenen Schaden geltend zu machen.

(8)

Eine Übertragung des Mietvertrages auf einen Dritten oder die Stellung eines Ersatzmieters ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform zulässig. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht. Bis zur Zustimmung bleibt der ursprüngliche Mieter Vertragspartner und zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises verpflichtet.

(9)

Zur Absicherung des individuellen Risikos des Mieters wird der Abschluss einer Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung empfohlen.

§ 8 Übergabe des Fahrzeugs

(1)

Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgt zum in der Buchungsbestätigung vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Übergabeort.

(2)

Bei der Übergabe des Fahrzeugs hat der Mieter einen gültigen Führerschein sowie ein gültiges Ausweisdokument im Original vorzulegen. Soweit dies zur Identitäts- und Fahrberechtigungsprüfung sowie zur Erfüllung versicherungsvertraglicher Anforderungen erforderlich ist, ist der Vermieter berechtigt, Kopien oder digitale Abbildungen dieser Dokumente anzufertigen. Verweigert der Mieter die Vorlage oder Dokumentation oder bestehen Zweifel an Identität oder Fahrberechtigung, ist der Vermieter berechtigt, die Übergabe des Fahrzeugs zu verweigern. Eine hierdurch verursachte Verzögerung oder Nichtübernahme des Fahrzeugs geht zu Lasten des Mieters und lässt die vereinbarte Mietdauer sowie den Mietpreis unberührt.

(3)

Das Fahrzeug wird dem Mieter in einem technisch einwandfreien, verkehrssicheren und gereinigten Zustand sowie mit der in der Buchungsbestätigung vereinbarten Ausstattung übergeben. Dies umfasst insbesondere die folgenden Merkmale:

(a)

besenreiner Innenraum sowie gereinigte Oberflächen und Armaturen

(b)

vollständig gefüllter Kraftstofftank (Diesel)

(c)

vollständig gefüllter AdBlue-Tank

(d)

volle 11 kg-Gasflasche

(e)

mindestens 80 % geladene Bordbatterie

(f)

geleerte und gereinigte Trockentrenntoilette (Beutel und Tank)

(g)

geleerter Grauwassertank

(h)

Ausstattung entsprechend der Buchungsbestätigung

(i)

ein außen gereinigter Zustand mit einem für den normalen Straßenbetrieb üblichen Verschmutzungsgrad

(4)

Bei der Übergabe des Fahrzeugs wird ein Übergabeprotokoll erstellt, in dem insbesondere der Zustand des Fahrzeugs und die vorgenannten Merkmale dokumentiert werden. Das Übergabeprotokoll ist Bestandteil des Mietvertrages. Nicht im Übergabeprotokoll vermerkte Schäden oder Mängel gelten im Zweifel als während der Mietzeit entstanden. Dies gilt nicht, sofern konkrete Anhaltspunkte für einen bereits bei Übergabe vorhandenen Mangel bestehen oder der Mieter nachweist, dass sie bereits bei Übergabe vorhanden waren.

(5)

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Fahrtantritt auf offensichtliche Mängel oder Schäden zu überprüfen und diese unverzüglich im Übergabeprotokoll vermerken zu lassen. Spätere Reklamationen hinsichtlich äußerlich erkennbarer Mängel sind ausgeschlossen.

(6)

Der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Person weist den Mieter bei Übergabe in die Bedienung und Nutzung des Fahrzeugs sowie der vorhandenen Ausstattung ein. Über die Einweisung wird ein Einweisungsprotokoll erstellt, das vom Mieter zu unterzeichnen ist. Das Einweisungsprotokoll ist Bestandteil des Mietvertrages. Der Vermieter ist berechtigt, die Übergabe des Fahrzeugs bis zum Abschluss der Einweisung zu verweigern.

(7)

Erscheint der Mieter nicht zum vereinbarten Übergabezeitpunkt, ist der Vermieter nicht verpflichtet, das Fahrzeug länger als eine angemessene Zeit bereitzuhalten. Eine verspätete Übernahme geht zu Lasten des Mieters und berechtigt nicht zur Verlängerung der Mietdauer oder zur Minderung des Mietpreises.

§ 9 Nichtverfügbarkeit oder verspätete Bereitstellung des Fahrzeugs

(1)

Kann das Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, insbesondere aufgrund technischer Defekte, unvorhersehbarer Schäden, Werkstattaufenthalten, verspäteter oder ausgebliebener Rückgabe durch einen vorherigen Mieter oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, nicht zum vereinbarten Zeitpunkt bereitgestellt werden, ist der Vermieter berechtigt, die Übergabe des Fahrzeugs um eine angemessene Zeit zu verschieben.

(2)

Verzögert sich die Bereitstellung des Fahrzeugs, verschiebt sich der Beginn der Mietdauer entsprechend. Der Mietpreis reduziert sich anteilig um den Zeitraum, in dem das Fahrzeug dem Mieter nicht zur Verfügung steht.

(3)

Sollte absehbar sein, dass das Fahrzeug nicht innerhalb einer angemessenen Zeit bereitgestellt werden kann, ist der Vermieter berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten. Bereits geleistete Zahlungen des Mieters werden in diesem Fall vollständig erstattet.

(4)

Ist eine Bereitstellung des Fahrzeugs innerhalb einer unter Berücksichtigung der vereinbarten Mietdauer und der Umstände des Einzelfalls angemessenen Zeit nicht möglich, kann der Mieter vom Mietvertrag zurücktreten. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall erstattet, soweit sie auf den nicht nutzbaren Mietzeitraum entfallen.

(5)

Weitergehende Ansprüche des Mieters wegen der Nichtverfügbarkeit oder verspäteten Bereitstellung des Fahrzeugs sind ausgeschlossen, soweit dem Vermieter kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(6)

Der Vermieter informiert den Mieter über eine Verzögerung oder Nichtverfügbarkeit des Fahrzeugs, sobald ihm diese bekannt wird und eine Auswirkung auf die vereinbarte Übergabe wahrscheinlich ist.

§ 10 Nutzung des Fahrzeuges und Pflichten des Mieters

(1)

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig und schonend zu behandeln sowie alle für die Nutzung geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Er hat die Fahrzeugabmessungen in Länge (5,99 m), Höhe (2,85 m) und Breite (2,05 m ohne Spiegel), zu beachten.

(2)

Das Fahrzeug darf ausschließlich von dem Mieter sowie von den im Mietvertrag oder in der Buchungsbestätigung ausdrücklich benannten berechtigten Fahrern geführt werden. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass alle berechtigten Fahrer die Bestimmungen dieser Mietbedingungen einhalten.

(3)

Das Fahren ist nur in ordnungsgemäß gesichertem Fahrzeugzustand gestattet, insbesondere mit geschlossener und gesicherter Gasinstallation, eingefahrener Markise, geschlossenem Aufstelldach, geschlossener Schubladensicherung des Küchenmoduls sowie unter ordnungsgemäßer Sicherung von Ladung und beweglichen Einrichtungsgegenständen, insbesondere des 27" Monitors des Arbeitsplatzes im Fahrzeugheck.

(4)

Das Fahrzeug darf zu Reise-, Freizeit- und mobilen Arbeitszwecken genutzt werden. Die im Fahrzeug vorhandene Ausstattung sowie etwaig zugebuchte optionale Produktivitätsausstattung dürfen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung zur Ausübung üblicher Büro- und Arbeitstätigkeiten genutzt werden. Eine Nutzung, die über eine übliche Büro-, Kommunikations- oder kreative Arbeitstätigkeit hinausgeht und zu einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeugs oder der Ausstattung führt, ist unzulässig.

(5)

Untersagt sind insbesondere:

(a)

Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen oder Fahrzeugtests

(b)

Fahrten auf nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenen oder ungeeigneten Straßen, insbesondere Offroadfahrten

(c)

Nutzung des Fahrzeugs unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonstigen berauschenden Mitteln

(d)

Überladung des Fahrzeugs oder Überschreitung der zulässigen Achs- oder Gesamtgewichte

(e)

Verwendung des Fahrzeugs zum Transport gefährlicher Stoffe oder Güter, soweit dies über den üblichen Reisegebrauch hinausgeht

(f)

Weitergabe des Fahrzeugs an nicht berechtigte Fahrer

(g)

entgeltliche Personenbeförderung

(h)

Weitervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte

(i)

Transport illegaler Substanzen

(j)

Befahren von Bereichen mit unzureichender Durchfahrtshöhe sowie unsachgemäße Nutzung von Fahrzeugaufbau, Dach oder Markise

(k)

Vornahme technischer oder optischer Veränderungen am Fahrzeug

(l)

Rauchen und Vapen im Fahrzeug

(m)

Mitnahme von Tieren jeglicher Art, sofern nicht in der Buchungsbestätigung etwas anderes geregelt ist

(n)

Nutzung des Fahrzeugs für Umzüge oder zum Transport sperriger oder schwerer Gegenstände, die über den üblichen Reisegebrauch hinausgehen

(6)

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug während der Nutzung ordnungsgemäß zu sichern. Hierzu gehören insbesondere das Verschließen des Fahrzeugs bei Verlassen, die Sicherung gegen Diebstahl sowie ein sorgfältiger Umgang mit Fahrzeugschlüsseln, Fahrzeugpapieren und überlassener Ausstattung.

(7)

Der Mieter ist verpflichtet, während der Nutzung regelmäßig die für den Betrieb des Fahrzeugs erforderlichen Betriebszustände zu kontrollieren. Hierzu gehören insbesondere Kraftstoffstand, AdBlue-Füllstand, Ölstand, Reifendruck, sichtbare Beschädigungen, Warnmeldungen sowie der allgemeine Zustand des Fahrzeugs.

(8)

Der Mieter ist verpflichtet, die Bedienungsanleitungen sowie die Hinweise des Vermieters zur Nutzung des Fahrzeugs und der verbauten Ausstattung zu beachten. Ebenso sind die im Rahmen der Übergabe erteilten Einweisungen sowie die im Fahrzeug und/oder online bereitgestellten Bedienhinweise und Bedienvideos zu beachten.

(9)

Treten während der Nutzung technische Störungen, Schäden oder ungewöhnliche Betriebszustände auf, ist der Vermieter unverzüglich zu informieren. Maßnahmen zur Reparatur dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden, es sei denn, sie sind zur Abwendung unmittelbarer Gefahren erforderlich.

§ 11 Zulässige Reiseländer und -gebiete

(1)

Fahrten in Länder innerhalb der geographischen Grenzen Europas sind grundsätzlich zulässig.

(2)

Abweichend von Abs. 1 sind Fahrten in die folgenden Länder nicht zulässig: Russland, Belarus, Ukraine, Moldau, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira, Zypern (inkl. Nord-Zypern), Azoren.

(3)

Fahrten auf Inseln sowie in sonstige nur per Fähre erreichbare Gebiete sind unzulässig.

(4)

Der Vermieter ist berechtigt, abweichend von den vorstehenden Regelungen einzelne Länder oder Regionen in der Buchungsbestätigung ausdrücklich zuzulassen oder auszuschließen. Maßgeblich sind dann die in der Buchungsbestätigung getroffenen Regelungen.

(5)

Der Mieter ist verpflichtet, sich eigenständig über die in den bereisten Ländern sowie in den Transitländern geltenden Vorschriften zu informieren und diese einzuhalten.

§ 12 Rückgabe des Fahrzeugs

(1)

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum in der Buchungsbestätigung vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Rückgabeort an den Vermieter zurückzugeben.

(2)

Bei der Rückgabe wird ein Rückgabeprotokoll erstellt, das Bestandteil des Mietvertrages wird. Die Überprüfung des Mietfahrzeugs und Erstellung des Rückgabeprotokoll erfolgen durch den Vermieter unter Berücksichtigung des Übergabeprotokolls. Der Mieter hat erkennbare während der Nutzung oder des Besitzes des Fahrzeuges entstandene Schäden bei der Rückgabe anzuzeigen. Im Rückgabeprotokoll werden insbesondere der Zustand des Fahrzeugs, die im nachfolgenden Abs. 3 benannten Füllstände sowie etwaige Schäden, Verschmutzungen oder fehlende Ausstattungsgegenstände dokumentiert. Die Rückgabe gilt mit Übergabe des Fahrzeugs und Abschluss der Rückgabeprüfung als erfolgt.

(3)

Das Fahrzeug ist in dem bei Übergabe dokumentierten und vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben. Dies beinhaltet insbesondere die folgenden Merkmale:

(a)

besenreiner Innenraum sowie gereinigte Oberflächen und Armaturen

(b)

vollständig gefüllter Kraftstofftank (Diesel)

(c)

vollständig gefüllter AdBlue-Tank

(d)

volle 11 kg-Gasflasche

(e)

mindestens 80 % geladene Bordbatterie

(f)

geleerte und gereinigte Trockentrenntoilette (Beutel und Tank)

(g)

geleerter Grauwassertank

(h)

Vollständigkeit und Unversehrtheit sämtlicher bei Übergabe vorhandener Ausstattung

(i)

ein außen üblicher, dem normalen Straßenbetrieb entsprechender Verschmutzungsgrad; außergewöhnliche Verschmutzungen (insbesondere durch Offroadfahrten, Harz, Teer, Tierexkremente oder vergleichbare Einwirkungen) sind vor Rückgabe zu entfernen

(4)

Werden bei Rückgabe Abweichungen vom vereinbarten Rückgabezustand festgestellt, fehlen Ausstattungsgegenstände oder werden Verstöße gegen die Nutzungsregelungen des Fahrzeugs insbesondere nach § 10 dieser Mietbedingungen festgestellt, ist der Vermieter berechtigt, erforderliche Reinigungen, Entleerungen, Betankungen, Reparaturen, Ersatzbeschaffungen oder sonstige Maßnahmen auf Kosten des Mieters vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Der Mieter haftet zudem für während der Mietdauer verursachte Schäden, soweit er diese zu vertreten hat.

(5)

Zusätzlich zu den nach Abs. 4 anfallenden Maßnahmen werden dem Mieter ggf. Aufwandspauschalen entsprechend der zum Zeitpunkt der Rückgabe geltenden Preisliste in Rechnung gestellt. Die Liste der Aufwandspauschalen ist als Anhang 1 Bestandteil dieser Allgemeinen Mietbedingungen. Der Nachweis eines geringeren Aufwandes bleibt dem Mieter vorbehalten.

(6)

Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurück, kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung verlangen. Diese entspricht mindestens dem vereinbarten anteiligen Mietpreis für den Zeitraum der Vorenthaltung. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.

(7)

Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietdauer führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.

(8)

Eine vorzeitige Rückgabe des Fahrzeugs führt grundsätzlich nicht zu einer Verringerung des vereinbarten Mietpreises.

§ 13 Verkehrsverstöße und Ordnungswidrigkeiten

(1)

Der Mieter ist verpflichtet, alle für die Nutzung des Fahrzeugs geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen, einzuhalten.

(2)

Der Mieter haftet für alle Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten sowie sonstige Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder vertragliche Nutzungsbedingungen, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs durch den Mieter begangen werden. Dies gilt auch, wenn diese durch einen berechtigten Fahrer verursacht wurden.

(3)

Wird der Vermieter wegen eines im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges begangenen Verstoßes von Behörden oder sonstigen Stellen in Anspruch genommen oder zur Auskunft über den Fahrzeugführer aufgefordert, ist der Vermieter berechtigt, die zur Bearbeitung erforderlichen Daten des Mieters und weiterer berechtigter Fahrer an die zuständigen Stellen weiterzugeben.

(4)

Für den hierdurch entstehenden Verwaltungsaufwand kann der Vermieter eine Aufwandspauschale gemäß Anhang 1 berechnen.

§ 14 Verhalten und Pflichten des Mieters bei Unfällen

(1)

Bei Unfällen, Brand, Diebstahl sowie bei Wild- oder sonstigen erheblichen Schäden ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu verständigen und den Schaden aufnehmen zu lassen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter.

(2)

Der Mieter hat am Schadensort alle zur Aufklärung des Schadensereignisses erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen. Hierzu gehören insbesondere die Sicherung der Schadensstelle, die Feststellung von Namen und Anschriften beteiligter Personen und möglicher Zeugen, die Aufnahme amtlicher Kennzeichen sowie die Anfertigung von Fotos zur Dokumentation von Schäden, Schadensort und Umgebung.

(3)

Der Mieter hat zu diesem Zweck den bei den Fahrzeugpapieren im Handschuhfach befindlichen Vordruck für einen genormten Europäischen Unfallbericht (siehe Anhang 2 zu diesen Mietbedingungen) in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß auszufüllen.

(4)

Der Mieter ist nicht berechtigt, Schuldanerkenntnisse abzugeben, Haftungsansprüche anzuerkennen oder sonstige den Schadenfall betreffende Erklärungen mit rechtlicher Bindungswirkung abzugeben oder entsprechende Dokumente zu unterzeichnen.

(5)

Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter über alle Unfälle, Schäden, technische Defekte, Diebstahl, Brand sowie sonstige Ereignisse, die zu einer Beeinträchtigung des Fahrzeugs führen können, unverzüglich zu informieren.

(6)

Für die Beauftragung einer Werkstatt sowie die Erteilung eines Reparaturauftrags gelten die Regelungen nach § 16.

(7)

Verletzt der Mieter die vorstehenden Pflichten schuldhaft, kann dies zu einer Einschränkung des Versicherungsschutzes sowie zu einer erweiterten Haftung des Mieters führen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 15 Verhalten und Pflichten des Mieters bei Pannen und Defekten

(1)

Treten während der Nutzung Pannen, technische Defekte oder Fehlfunktionen des Fahrzeugs auf, ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich den Vermieter zu informieren und das weitere Vorgehen abzustimmen.

(2)

In diesen Fällen ist das Fahrzeug unverzüglich abzustellen, sofern weitere Schäden oder Folgeschäden nicht ausgeschlossen werden können. Eine Weiterfahrt, auch bis zur nächsten Werkstatt, ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig, es sei denn, nach Art des Schadens sind weitere Beeinträchtigungen offensichtlich ausgeschlossen.

(3)

Für die Beauftragung einer Werkstatt sowie die Erteilung eines Reparaturauftrags gelten die Regelungen nach § 16.

§ 16 Notwendige Reparaturen

(1)

Die Beauftragung einer Werkstatt sowie die Erteilung eines Reparaturauftrags bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters.

(2)

Kleinere Reparaturen zur Wiederherstellung der Betriebs- und Verkehrssicherheit dürfen ohne vorherige Zustimmung des Vermieters bis zu einem Betrag von 150,00 € in einer Fachwerkstatt durchgeführt werden, sofern eine vorherige Abstimmung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

(3)

Der Mieter hat den Vermieter vor einer Reparatur über die Werkstatt sowie über Art, Umfang, Dauer und voraussichtliche Kosten der Reparatur zu informieren.

(4)

Die Erstattung von Reparaturkosten erfolgt nur gegen Vorlage geeigneter Nachweise und Belege, soweit der Mieter nicht für den zugrunde liegenden Schaden haftet.

(5)

Sofern es im Einzelfall möglich und zumutbar ist, hat der Mieter im Rahmen von Reparaturen ausgetauschte Teile aufzubewahren und bei Rückgabe des Fahrzeugs vorzulegen, soweit nicht etwas anderes mit dem Vermieter vereinbart wurde. Dies gilt insbesondere für Garantieteile wie Batterien, Wechselrichter, Ladegerät und Wasserpumpe.

§ 17 Verhalten und Pflichten des Mieters bei Diebstahl und Verlust

(1)

Bei Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder wesentlicher Ausstattung sowie bei Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Fahrzeugpapieren ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren und die zuständige Polizeibehörde zu verständigen.

(2)

Bei Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Fahrzeugpapieren, insbesondere der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein), hat der Mieter die Kosten der Neubeschaffung sowie eine Aufwandspauschale gemäß Anhang 1 dieser Mietbedingungen zu tragen, soweit er den Verlust zu vertreten hat.

§ 18 Versicherung und Haftung des Mieters

(1)

Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug sowie für den Verlust und die Beschädigung von Fahrzeugteilen oder Ausstattung, die im Zusammenhang mit der Nutzung oder dem Besitz des Fahrzeugs durch den Mieter oder durch berechtigte Fahrer entstehen und die durch diese zu vertreten sind. Mehrere Mieter und berechtigte Fahrer haften als Gesamtschuldner.

(2)

Das Mietfahrzeug ist haftpflicht- und vollkaskoversichert.

(3)

Die Haftung des Mieters für Schäden am Fahrzeug ist im Rahmen der bestehenden Vollkaskoversicherung auf die in der Buchungsbestätigung vereinbarte Selbstbeteiligung je Schadensereignis begrenzt.

(4)

Allgemeine Informationen zum Versicherungsumfang und zu optional buchbaren Zusatzpaketen zur Reduzierung der Selbstbeteiligung stellt der Vermieter unter https://www.gerade-frei.de/versicherungsinformationen bereit. Diese Informationen dienen lediglich der allgemeinen Erläuterung. Maßgeblich und verbindlich sind ausschließlich die Angaben in der jeweiligen Buchungsbestätigung.

(5)

Die Haftungsbegrenzung nach Abs. 3 gilt nicht oder nur eingeschränkt, wenn der Versicherungsschutz wegen eines vom Mieter oder einem berechtigten Fahrer zu vertretenden Verhaltens nicht besteht, gekürzt wird oder der Vermieter vom Versicherer oder von Dritten in Regress genommen wird. Dies gilt insbesondere, wenn der Mieter oder der betreffende berechtigte Fahrer

(a)

das Fahrzeug geführt hat, obwohl er aufgrund des Genusses von Alkohol, Drogen oder sonstigen berauschenden Mitteln nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.

(b)

gegen vertragliche Nutzungsbeschränkungen gemäß diesen Mietbedingungen verstoßen hat und dieser Verstoß für den Schaden oder dessen Umfang ursächlich war.

(c)

den Schaden nicht unverzüglich gemeldet oder entgegen § 14 Abs. 1 keine polizeiliche Aufnahme veranlasst hat und dadurch die Feststellung des Schadens oder der Haftung beeinträchtigt wurde.

(d)

gegen sonstige wesentliche Pflichten aus diesen Mietbedingungen verstoßen hat und dadurch der Schaden oder dessen Umfang beeinflusst wurde.

(6)

Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens haftet der Mieter unbeschränkt. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens haftet der Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis hin zur vollen Schadenshöhe.

(7)

Die Haftung des Mieters umfasst auch mittelbare Schäden, soweit diese auf einem vom Mieter zu vertretenden Verhalten beruhen. Hierzu gehören insbesondere Kosten für Bergung, Abschleppen, Sachverständige, Mietausfall sowie angemessene Verwaltungskosten.

§ 19 Haftung des Vermieters

(1)

Der Vermieter haftet für Schäden des Mieters, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2)

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Vermieters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3)

Eine weitergehende Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn sowie für Einschränkungen der Nutzbarkeit des Fahrzeugs oder der Ausstattung, soweit dem Vermieter kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(4)

Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse nach den vorstehenden Absätzen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(5)

Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände, die bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen werden.

§ 20 Mängelanzeigen und Verjährung

(1)

Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Mängel am Fahrzeug unverzüglich nach Übergabe dem Vermieter anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Anzeige, sind Ansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen, sofern der Vermieter infolge der unterlassenen Anzeige keine Abhilfe schaffen konnte.

(2)

Ansprüche des Mieters aus dem Mietverhältnis verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder um Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Vermieters beruhen.

(3)

Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren abweichend von § 548 BGB innerhalb von 12 Monaten ab Rückgabe des Fahrzeugs und Kenntnis des Vermieters von der Veränderung und/oder Verschlechterung. Für alle übrigen Ansprüche des Vermieters gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 21 Datenschutz und Fahrzeugortung

(1)

Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters und berechtigter Fahrer zum Zwecke der Begründung, Durchführung und Abwicklung des Mietverhältnisses. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Vermieters, einsehbar unter https://www.gerade-frei.de/datenschutz.

(2)

Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, eine explizite Einwilligung vorliegt oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Dies umfasst insbesondere die Weitergabe an Behörden im Zusammenhang mit Verkehrsverstößen, Bußgeldern oder sonstigen gesetzlichen Verfahren.

(3)

Das Fahrzeug ist mit einem satellitengestützten Ortungssystem (GPS) ausgestattet. Der Vermieter ist berechtigt, Positionsdaten des Fahrzeugs zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur Sicherung des Fahrzeugs, insbesondere im Falle von Diebstahl, unbefugter Nutzung oder Verstößen gegen vertragliche Nutzungsbeschränkungen, erforderlich ist.

§ 22 Schlussbestimmungen

(1)

Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.

(2)

Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter geschlossenen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Mieter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

(3)

Individuelle Vereinbarungen sowie Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Textform.

(4)

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(5)

Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Vermieters. Gleiches gilt für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss ins Ausland verlegen oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(6)

Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Der Vermieter ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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